Prävention und Intervention in Kindertagesstätten
Der Fachbereich bietet evangelischen Trägern, Kindertagesstätten und Familienzentren eine Bandbreite an Beratungsformaten. Wenden Sie sich bei Fragen gerne direkt an den Fachbereich oder Ihre Fachberatung.
Ansprechpersonen
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) wendet sich gegen jede Form von physischer, psychischer und seelischer Gewalt.
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) wendet sich gegen jede Form von physischer, psychischer und seelischer Gewalt.
Das Kirchengesetz zur „Prävention, Intervention und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt“ stellt diese besonders perfide, Vertrauensverhältnisse und/oder Abhängigkeiten ausnutzende Gewalt – auch in Form von Manipulation des Gegenübers – in den Mittelpunkt. Es nimmt aber auch die anderen Gewaltformen in den Blick.

Situationen von Ausgrenzung und möglicher Gewalt sollen gar nicht entstehen – deshalb werden präventive Maßnahmen ergriffen.
Die beste Prävention ist Sprachfähigkeit aller über die Tabuthemen Sexualität und sexualisierte Gewalt und eine gelebte Kultur der Aufmerksamkeit.
Diese beiden Grundvoraussetzungen gelten besonders innerhalb der Arbeitsbereiche mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen.
In jeder gesellschaftlichen Gruppe und in jedem Kontext können Menschen von sexualisierter Gewalt betroffen sein. Dies ist kein Phänomen einer bestimmten sozialen Gruppe oder bestimmter Arbeitsformen.
Wichtig sind uns Transparenz aufgestellter Regeln und ein einfacher Zugang zu Beschwerdemöglichkeiten und Ansprechpersonen (s. Schutzkonzepte).
Intervention ist zwingend nötig, sobald es Anzeichen gibt, dass haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeitende ihrer Pflicht, Schutzbefohlene vor Gewalt zu bewahren, nicht nachkommen.
Es ist die Grundhaltung der EKHN, dass der Schutz vor Grenzverletzungen und Gewalt jeder Art Aufgabe und Pflicht aller ist, die Verantwortung in der EKHN tragen.
Gewalt meint dabei auch die Manipulation des Gegenübers durch Aufmerksamkeit und scheinbare Liebesbeweise.
Die Präambel des Gewaltpräventionsgesetzes hält zusammenfassend fest:
„Intervention ahndet Verstöße gegen diese Grundhaltung und erkennt damit auch das Unrecht an.“
Wenn Sie in Ihrer Einrichtung mit einem Verdacht oder dem Tatbestand der sexuellen Gewalt gegenüber einem Kind / einem Jugendlichen konfrontiert sind, bitten wir Sie, die folgenden Leitgedanken in Ihrem Handeln zu berücksichtigen. Diese sind für den Ernstfall von zentraler Bedeutung.
Die Konfrontation mit einem mehr oder weniger erhärteten Verdacht auf sexualisierte Gewalt gegenüber Kindern / Jugendlichen stellt auch für professionelle Helferinnen und Helfer eine besondere persönliche Belastungssituation dar.
Diese können mit unerwarteten Gefühlsreaktionen wie Ohnmacht, Abwehr, Aggression, Ekel, Unsicherheit oder Zweifel an der eigenen Wahrnehmung verbunden sein.
Um weitere Schritte ruhig angehen zu können, müssen die Helferinnen und Helfer sich Raum für die Reflexion eigener Gefühle und fachlichen Handelns innerhalb einer Fachberatung oder Supervision verschaffen.
Stattdessen sagen Sie dem Kind / Jugendlichen, dass Sie mit anderen Helferinnen und Helfern sprechen werden, wie ihm am besten geholfen werden kann.
Hier finden Sie Verlinkungen zu externen Inhalten und Webseiten Dritter. Diese Links dienen ausschließlich Ihrer Information und dem leichteren Zugang zu weiterführenden Inhalten. Für diese Inhalte sind die Betreiber der jeweiligen Seiten verantwortlich.