Die Personalverantwortung im Kontext des Kinderschutzes umfasst nicht nur die Auswahl des Personals, sondern auch die Überprüfung der Eignung aller hauptamtlichen, nebenamtlichen oder ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden für die Arbeit mit Kindern.
Rechtlicher Rahmen und Verantwortlichkeit
Wer in einer Kindertagesstätte als pädagogische Fachkraft eingestellt werden kann, ist in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt.
Für alle Mitarbeitenden einer Kindertagesstätte ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen, das keine Einträge nach § 72 a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) enthalten darf. Der Träger der Kindertagesstätte trägt die oberste Verantwortung für die Umsetzung, Einsichtnahme und Wiedervorlage.
Einstellung und Überprüfung
Spätestens mit Dienstantritt muss das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis vorliegen. Es darf nicht älter als 3 Monate ab Ausstellungsdatum sein und muss regelmäßig erneuert werden (in der Regel alle 5 Jahre). Der konkrete Turnus der Wiedervorlage ist der Vereinbarung zwischen Träger und zuständigem Jugendamt zu entnehmen. Der Träger muss rechtzeitig auf die Vorlage eines neuen Führungszeugnisses schriftlich hinweisen.
Aufbewahrung
Führungszeugnisse von hauptamtlich Tätigen sind in einem verschlossenen Umschlag in der Personalakte aufzubewahren.
Die Einsichtnahme der Führungszeugnisse von Ehrenamtlichen wird dokumentiert und das Führungszeugnis wird zurückgegeben.
Schlussfolgerung
Die Personalverantwortung im Bereich Kinderschutz erfordert sorgfältige Auswahlprozesse und klare Regelungen im Einstellungsverfahren. Dadurch wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.